Was das Gericht anordnen kann
- Hat jemand vorsätzlich Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person verletzt, trifft das Gericht auf Antrag die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen, etwa Kontakt- und Näherungsverbote (§ 1 GewSchG).
- Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden.
- Lebten Sie mit dem Täter in einem gemeinsamen Haushalt, können Sie verlangen, die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen (§ 2 GewSchG).
Zuständigkeit und Verfahren
- Gewaltschutzsachen sind Familiensachen (§ 111 Nr. 6 FamFG); zuständig ist das Familiengericht.
- Im Verfahren der einstweiligen Anordnung brauchen Sie keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG).
- In akuter Gefahr rufen Sie die Polizei unter 110.
Rechtsgrundlagen
- § 1 GewSchG: Gerichtliche Maßnahmen
- § 2 GewSchG: Überlassung einer Wohnung
- § 111 FamFG: Familiensachen
- § 114 FamFG: Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.