Familiengerichte.org

Ratgeber · Stand 30.09.2026

Gewaltschutz

Wer körperlich, psychisch oder sexuell verletzt oder bedroht wurde, kann beim Familiengericht Schutz beantragen, auch im Eilverfahren und ohne Anwalt.

Akute Gefahr
110
Polizei
Zuständig
Familiengericht
Gewaltschutzsache
Eilverfahren
ohne Anwalt

Was das Gericht anordnen kann

  • Hat jemand vorsätzlich Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person verletzt, trifft das Gericht auf Antrag die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen, etwa Kontakt- und Näherungsverbote (§ 1 GewSchG).
  • Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden.
  • Lebten Sie mit dem Täter in einem gemeinsamen Haushalt, können Sie verlangen, die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen (§ 2 GewSchG).

Zuständigkeit und Verfahren

  • Gewaltschutzsachen sind Familiensachen (§ 111 Nr. 6 FamFG); zuständig ist das Familiengericht.
  • Im Verfahren der einstweiligen Anordnung brauchen Sie keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG).
  • In akuter Gefahr rufen Sie die Polizei unter 110.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.

Häufige Fragen

Wo beantrage ich eine Gewaltschutzanordnung?

Beim Familiengericht; Gewaltschutzsachen sind Familiensachen (§ 111 Nr. 6 FamFG). In akuter Gefahr zuerst die Polizei unter 110.

Kann ich die gemeinsame Wohnung allein bekommen?

Ja, wenn Sie mit dem Täter zur Tatzeit einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben (§ 2 GewSchG).

Brauche ich einen Anwalt?

Nicht für eine einstweilige Anordnung (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts nimmt Anträge auf.

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