Wann eine Ehe geschieden wird
- Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB).
- Das wird vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere zustimmt, oder wenn sie seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 BGB).
- Vor Ablauf eines Trennungsjahres ist die Scheidung nur in Härtefällen möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Anwalt und Kosten
- In Ehesachen muss sich der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG).
- Für die Zustimmung zur Scheidung braucht der andere Ehegatte keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
- Der Verfahrenswert richtet sich nach Umfang und Verhältnissen, insbesondere dem Nettoeinkommen beider Ehegatten in drei Monaten, und beträgt mindestens 3.000 € (§ 43 FamGKG). Danach richten sich Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Welches Gericht zuständig ist
Vorrangig ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt (§ 122 FamFG). Das Gesetz legt eine feste Rangfolge fest; ohne Kinder kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an.
Rechtsgrundlagen
- § 1565 BGB: Scheitern der Ehe
- § 1566 BGB: Vermutung für das Scheitern
- § 114 FamFG: Vertretung durch einen Rechtsanwalt
- § 122 FamFG: Örtliche Zuständigkeit in Ehesachen
- § 43 FamGKG: Verfahrenswert in Ehesachen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.