Wer sie bekommt
- Auf die Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung (§ 76 FamFG).
- Sie erhält, wer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 ZPO).
- Das Verfahren muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.
Antrag
Den Antrag stellen Sie beim Familiengericht, zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Belegen. Für den Antrag selbst brauchen Sie keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG).
Rechtsgrundlagen
- § 76 FamFG: Voraussetzungen
- § 114 ZPO: Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
- § 114 FamFG: Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.