Familiengerichte.org

Ratgeber · Stand 30.09.2026

Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe ist die Prozesskostenhilfe im Familienrecht. Sie übernimmt Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder in Raten.

Grundlage
§ 76 FamFG
mit §§ 114 ff. ZPO
Voraussetzung
Erfolgsaussicht
Auch möglich
Ratenzahlung

Wer sie bekommt

  • Auf die Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung (§ 76 FamFG).
  • Sie erhält, wer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 ZPO).
  • Das Verfahren muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Antrag

Den Antrag stellen Sie beim Familiengericht, zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Belegen. Für den Antrag selbst brauchen Sie keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.

Häufige Fragen

Wer bekommt Verfahrenskostenhilfe?

Wer die Kosten nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann, sofern das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 76 FamFG mit § 114 ZPO).

Brauche ich für den Antrag einen Anwalt?

Nein. Im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe besteht kein Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG).

Weitere Ratgeber