Zuständiges Gericht
Läuft eine Scheidung, ist das Gericht der Ehesache auch für Kindschaftssachen gemeinsamer Kinder zuständig. Sonst entscheidet das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 152 FamFG).
Vorrang und Beschleunigung
- Verfahren zu Aufenthalt, Umgang und Herausgabe des Kindes sowie wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 155 Abs. 1 FamFG).
- Der erste Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden (§ 155 Abs. 2 FamFG).
Anwalt und Jugendamt
- Außerhalb eines Scheidungsverfahrens besteht in Kindschaftssachen kein Anwaltszwang; der Anwaltszwang des § 114 FamFG betrifft Ehesachen, Folgesachen und Familienstreitsachen.
- Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht und wirkt im Verfahren mit (§ 50 SGB VIII).
Rechtsgrundlagen
- § 152 FamFG: Örtliche Zuständigkeit in Kindschaftssachen
- § 155 FamFG: Vorrang- und Beschleunigungsgebot
- § 114 FamFG: Vertretung durch einen Rechtsanwalt
- § 50 SGB VIII: Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.