Familiengerichte.org

Ratgeber · Stand 30.09.2026

Sorge- und Umgangsverfahren

Streiten Eltern über Aufenthalt oder Umgang des Kindes, entscheidet das Familiengericht. Diese Verfahren haben Vorrang und laufen beschleunigt.

Erster Termin
1 Monat
soll spätestens stattfinden
Zuständig
Wohnort des Kindes
Jugendamt
wirkt mit

Zuständiges Gericht

Läuft eine Scheidung, ist das Gericht der Ehesache auch für Kindschaftssachen gemeinsamer Kinder zuständig. Sonst entscheidet das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 152 FamFG).

Vorrang und Beschleunigung

  • Verfahren zu Aufenthalt, Umgang und Herausgabe des Kindes sowie wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 155 Abs. 1 FamFG).
  • Der erste Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden (§ 155 Abs. 2 FamFG).

Anwalt und Jugendamt

  • Außerhalb eines Scheidungsverfahrens besteht in Kindschaftssachen kein Anwaltszwang; der Anwaltszwang des § 114 FamFG betrifft Ehesachen, Folgesachen und Familienstreitsachen.
  • Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht und wirkt im Verfahren mit (§ 50 SGB VIII).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das zuständige Gericht.

Häufige Fragen

Wie schnell entscheidet das Familiengericht über den Umgang?

Umgangs- und Aufenthaltsverfahren sind vorrangig und beschleunigt; der erste Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn stattfinden (§ 155 FamFG).

Welches Familiengericht ist für Sorgerecht und Umgang zuständig?

Während einer Scheidung das Gericht der Ehesache, sonst das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 FamFG).

Weitere Ratgeber